Fachwissen Aktuell - Der Newsletter für Ihre Bau- und Planungsprojekte 01/25

Beitrag zum Klimaschutz: Langfristiges Planen leicht gemacht

 

Das Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan kann auch dann gewahrt sein, wenn zur Schaffung von Baurecht für eine Agri-Photovoltaikanlage (Agri-PV) ein Bebauungsplan ohne parallele Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt wird. 

Das Entwicklungsgebot verpflichtet Gemeinden, ihre städtebauliche Entwicklung auf Grundlage einer stimmigen Gesamtplanung zu steuern. Wird ein (vorhabenbezogener) Bebauungsplan zur Errichtung einer Agri-PV-Anlage aufgestellt, wird hierfür regelmäßig ein Sondergebiet „Agri-Photovoltaikanlage“ festgesetzt.

Fraglich ist, ob eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich ist, wenn dort eine „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist. In der Literatur wird argumentiert, dass das Entwicklungsgebot in diesem Falle gewahrt bleibe, da die landwirtschaftliche Nutzung fortbesteht und ein Rückbau der Anlagen nach Ablauf der Nutzungsdauer verpflichtend vorgesehen ist- vorausgesetzt, die Doppelnutzung des Bodens ist gesichert.

Ist dies gegeben, können Gemeinden Zeit und Kosten sparen, da eine parallele Anpassung des Flächennutzungsplanes entfällt. 

Da bislang lediglich Literaturmeinungen vorliegen, besteht bei gerichtlicher Prüfung das Risiko einer abweichenden Bewertung. Allerdings sind Verstöße gegen das Entwicklungsgebot regelmäßig unerheblich, wenn die Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplanes gewahrt bleibt.

Wir prüfen gerne im Einzelfall die Vorgaben des Flächennutzungsplanes und begleiten Sie bei der Abstimmung der Voraussetzungen des Entwicklungsgebotes im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung.

 

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