Der Bundestag hat § 35 Abs. 1 BauGB um zwei neue Privilegierungstatbestände für Batteriespeicher ergänzt (Nr. 11 und Nr. 12).
Ziel der Änderungen ist es, den Ausbau von Batteriespeichern zu erleichtern und so die Energiewende zu unterstützen. Die Neuregelung soll Rechtsklarheit schaffen, die behördliche Praxis vereinheitlichen und die Planungs- und Investitionssicherheit erhöhen. Begrüßenswert ist dies vor allem, weil die behördliche Praxis trotz der Annahme, dass Batteriespeicheranlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert sind oder über die mitgezogene Privilegierung im Außenbereich errichtet werden können, uneinheitlich ist. Teilweise wurde der gesetzliche Rahmen restriktiv ausgelegt, was zu einer breiten Ablehnung entsprechender Anträge führte.
Konkret hat der Bundestag in der neuen Nr. 11 einen Privilegierungstatbestand für sog. „co-located-Anlagen“ aufgenommen. Privilegiert sind danach Batteriespeicher, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien (z. B. Wind- oder Freiflächen-PV) stehen. Eine physische Verbindung ist nicht zwingend erforderlich; maßgeblich ist die funktionale Zuordnung. Es ist zu erwarten, dass die ausdrückliche Regelung zur Rechtssicherheit und einer einheitlichen Behördenpraxis führt. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, da auf Bebauungspläne verzichtet werden kann.
Mit der Nr. 12 wiederum hat der Bundestag einen eigenen Privilegierungstatbestand für sog. „stand-alone-Anlagen“ ergänzt. Solche Batteriespeicher sind nur dann privilegiert, wenn mehrere Voraussetzungen (u. a. Abstandsregel, Mindestleistung und Flächenobergrenze auf Gemeindeebene) kumulativ vorliegen. Diese Voraussetzungen führen zu einer Einschränkung der Privilegierung für stand-alone-Anlagen. Insbesondere ist mit der Beschränkung nach Nr. 12 lit. c) ein Windhunderennen zu befürchten, denn privilegiert zulässig sind Batteriespeicheranlagen in der jeweiligen Gemeinde nur so lange, wie alle dort vorhandenen Anlagen zusammengenommen weder 0,5 % der Gemeindefläche noch eine Gesamtgröße von 5 ha überschreiten. Maßgeblich ist die Obergrenze, welche zuerst erreicht wird.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Neuregelungen in der Praxis bewähren werden und wie Begriffe wie „räumlich-funktionaler Zusammenhang“ oder Formulierungen zur „zulässigen Größe und Kapazität“ ausgelegt werden.
Nichtsdestotrotz schafft die gesetzliche Klarstellung wichtige Chancen für den Speicherausbau (insbesondere bei Co-Location). Entscheidend wird künftig die Verwaltungs- und Rechtspraxis sein.
Gerne unterstützen wir Sie bei einer frühzeitigen Einschätzung und Abstimmung, ob Ihr Projekt eine Bauleitplanung benötigt oder über die neuen Privilegierungstatbestände zugelassen werden kann.