§ 13b BauGB ist nicht mit Unionsrecht vereinbar

Mit Urteil vom 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht den § 13b BauGB für nicht anwendbar erklärt. Grund ist der Vorrang des Unionsrechts. Entsprechend der Pressemitteilung (Pressemitteilung Nr. 59/2023 | Bundesverwaltungsgericht (bverwg.de)) hätte anstelle des beschleunigten Verfahrens das Regelverfahren durchgeführt werden müssen, bei welchem neben Umweltprüfung und Umweltbericht auch der Ausgleich durchzuführen und die Darstellung im Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern ist.

Es bleibt zu hoffen, dass seitens des Gesetzgebers hier auf unkompliziertem Wege anderweitig Abhilfe geschaffen werden kann. Dies kann jedoch leider derzeit noch nicht vorhergesagt werden: bei weiteren Entwicklungen in diesem Bereich werden wir Sie selbstverständlich umgehend informieren und Ihnen Handlungsempfehlungen geben.

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