Artenschutz in der Bauleitplanung

Das Thema „Artenschutz“ gewinnt zunehmend an Bedeutung. Nicht nur gesetzliche Regelungen haben diese Entwicklung in den vergangenen Jahren bestärkt. Auch ein begonnenes Umdenken in unserer Bevölkerung unterstützt den Wandel zusätzlich. Doch was genau bedeutet Artenschutz und warum wird er zunehmend wichtiger? 

Allein in Deutschland gibt es natürlicherweise ungefähr 48.000 Tierarten. Dazu kommen noch etwa 9.500 Pflanzen- und 14.400 Pilzarten. Doch bereits seit einigen Jahrzehnten kann man einen kontinuierlichen Rückgang unserer biologischen Vielfalt beobachten. Allein der Bestand der Agrarvogelarten (z. B. Feldlerche oder Kiebitz) ging in den vergangenen Jahren um rund 70% zurück. Dies ist unter anderem auch auf ein zunehmendes Wachstum von Städten und eine intensive Agrarwirtschaft zurückzuführen.

Die Bedeutung des Artenschutzes

Wir alle sind Teil eines großen Ökosystem, in welches wir eingeordnet sind. So hängen Tiere und auch Menschen mehr oder weniger voneinander ab. Der Artenschutz ist also nicht nur für die verschiedenen Tier- und Pflanzenarten ein bedeutsames Thema. Er stellt auch die Lebensgrundlage für uns Menschen dar. Je mehr Artenvielfalt wir haben, desto intakter ist unser Ökosystem. Das Kernthema, mit welchem sich der Artenschutz deshalb übergeordnet befasst, ist der Erhalt der Biodiversität.

Wie die Landwirtschaft hat auch die Bauleitplanung einen wesentlichen Einfluss auf unsere Artenvielfalt in Deutschland. Vor der Aufstellung eines Bebauungsplanes beispielsweise muss deshalb eine Umweltprüfung durchgeführt werden, bei der die im Plangebiet betroffenen Tier- und Pflanzenarten erfasst und ihr Schutz im Hinblick auf die nachfolgende Ebene der Bebauungspläne berücksichtigt wird. So können frühestmöglich die Umweltauswirkungen verschiedener Vorhaben geprüft und bereits in die Planung mit einbezogen werden.

Rechtliche Hintergründe

Diese vorangehende Prüfung hat seit den 2000ern auch grundlegende rechtliche Hintergründe. Mit der EU-Vogelschutz Richtlinie, welche bereits am 02. April 1979 in Kraft trat, erfolgte ein wichtiger Schritt im Rahmen des Naturschutzes. Diese Richtlinie wurde über die Jahre hinweg immer wieder überarbeitet und gilt seit 2010 in ihrer derzeitigen Form. Ziel ist es die Bestände sämtlicher im Gebiet der Europäischen Union natürlicherweise vorkommenden Vogelarten zu erhalten. Aus diesem Grund sind bspw. die Wiederherstellung von zerstörten Lebensräumen oder auch die Neuschaffung von Lebensstätten dort festgesetzt. Des Weiteren ist die sogenannte FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie) zu berücksichtigen. Mit dieser wird das Ziel verfolgt, die Artenvielfalt durch den Erhalt der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in der Europäischen Union zu sichern. Welche Arten das genau sind, ist in Anhang 4 der FFH-Richtlinie festgelegt. Basierend auf diesen Regelungen kann abgeleitet werden, welche Tiere bei der Bauleitplanung speziell berücksichtigt werden müssen. So sind unter anderem die Zauneidechse, alle Fledermausarten oder auch diverse Vögel und Pflanzenarten zu beachten. Wesentlich für die Aufstellung eines Bebauungsplanes sind in diesem Zusammenhang auch die Zugriffsverbote des BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz), bestehend aus dem Tötungs-, Schädigungs- und Störungsverbot. Damit ein Bebauungsplan aufgestellt werden darf, müssen diese entweder als nicht erfüllt bewertet werden oder durch bestimmte Maßnahmen freigestellt sein. Besteht trotz der Umsetzung von Maßnahmen nicht die Möglichkeit die sog. Verbotstatbestände zu vermeiden, können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Ist jedoch prognostizierbar, dass die Planung nicht mit dem Artenschutzrecht vereinbar ist, so kann der Bebauungsplan gemäß des §1 BauGB (Baugesetzbuch) ganz oder teilweise nicht vollzogen werden und ist somit unwirksam.

Ein Team von Artenschutz-Expert:innen

Wir von der Sieber Consult GmbH sind uns des Einflusses der Bauleitplanung auf den Artenschutz bewusst. Aus diesem Grund haben wir ein eigenes Team von Artenschutz-Experten, welche bereits ganz am Anfang der Planung miteinbezogen werden, um etwaigen Baustopps vorzubeugen sowie Verzögerungen im Bauleitplanverfahren und evtl. plötzliche höhere Kosten zu vermeiden. Bereits bei der Wahl der Planungsfläche sollte mit einer Zusammenarbeit im Rahmen einer Potenzialanalyse möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte begonnen werden. Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass in der Praxis ein Bebauungsplan nur rechtskräftig sein kann, wenn etwaige artenschutzrechtliche Konflikte vor dem Verfahrensabschluss gelöst wurden. Aus diesem Grund muss der Artenschutz bereits bei der planerischen Abwägung der Gemeinde im Rahmen der Planaufstellung berücksichtigt werden.

Bei Sieber Consult wird deshalb ein hohes fachliches Niveau bei der Prüfung und Beurteilung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte sichergestellt. Dabei haben wir neben unseren internen Experten und Expertinnen, die bereits ein breites Spektrum diverser Arten bei der notwendigen Beurteilung abdecken, auch externe Partner:innen, die uns falls erforderlich unterstützen können. Außerdem gibt es diverse Methodenstandards und Vorgaben, an welche wir uns für eine ehrliche, objektive und fachlich korrekte Einschätzung halten. Eine enge und umfangreiche Abstimmung mit den Naturschutzbehörden dient außerdem dazu eine Bauleitplanung unter entsprechendem Einbezug des Artenschutzes zu ermöglichen. Basierend auf den bestehenden Methodenstandards und Regelwerken berechnen wir falls erforderlich den artenschutzrechtlichen Ausgleich, um gefährdeten und geschützten Arten weiterhin einen angemessenen Lebensraum bieten zu können. Des Weiteren entwickeln wir für unsere Auftraggeber Lösungs- und Maßnahmenkonzepte und geben Empfehlungen, wie die Biodiversität bspw. auch beim Bau neuer Wohngebiete erhalten bleiben kann, sei es durch den Bau von Insektenhotels in Wohnsiedlungen oder die Beurteilung der Ausgleichsgebiete auf ihre Eignung und Erfolgschance hin. Im Rahmen eines umfassenden Erfolgsmonitorings der Ausgleichsgebiete überprüfen wir, ob eine positive Wirkungsprognose aufgestellt werden kann, d. h. das Ausgleichsflächen von der betroffenen Spezies angenommen werden. Ist dies der Fall, kann dann die Umsetzung der Planung erfolgen.

Autor

"Einen Beitrag zu einem guten Miteinander zu leisten motiviert mich jeden Tag zum Arbeiten."

Stefan Böhm
Artenschutz | Geschäftsleitung | Dipl.-Biologe | Geschäftsleitung
Stefan Böhm
Dipl.-Biologe | Geschäftsleitung
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